Satzung

I Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Der Tennis-Club „Rot-Weiss“ Staufen e.V. – gegründet am 6.5.1925 – hat seinen Sitz in Staufen im Breisgau. Er ist in das Vereinsregister VR OZ 52 des Amtsgerichts in Staufen im Breisgau eingetragen.

§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 § 51 ff.
2. Streben nach wirtschaftlichem Gewinn ist ausgeschlossen; Überschüsse sind für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden.

§ 3
1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Gesellige Veranstaltungen sollen im Zusammenhang mit den sportlichen Bestrebungen des Vereins das Gemeinschaftsgefühl seiner Mitglieder fördern und festigen.
2. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
3. Er ist Mitglied des Badischen Tennis-Verbandes. Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und die vom Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

§ 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist die Zeit vom 1.1. – 31.12.

II Mitgliedschaft

§ 5
1. Der Verein hat aktive (spielende), passive, Jugend-, Ehren- und fördernde Mitglieder.
2. Jugendmitglieder sind Personen unter 18 Jahren. Stichtag für die Festlegung der Altersgruppen ist der 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres.
3. Passives und förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 6
Jeder kann Mitglied des Vereins werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

§ 7
1. Alle Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes der Mitglieder hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
2. Jugendmitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 8
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch Einschreibebrief an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die Austrittserklärung wird zu dem in ihr genannten Termin wirksam; die Beitragspflicht endet jedoch erst mit Ende des zum Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung laufenden Geschäftsjahres. Wird jedoch der Austritt oder die Ummeldung auf passiv vor dem 31. März erklärt, braucht der aktive Jahresbeitrag nicht entrichtet werden.
3. Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben im Falle ihres Austritts auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzulegen und alle vereinseigenen Unterlagen und Belege auszuhändigen.

§ 9
1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen Zweck und Ziel des Vereins und gegen die Anordnungen des Vereinsvorstandes;
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;

c) Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger zweimaliger Mahnung.
2. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
3. Gegen den Ausschließungsbeschluss hat das Mitglied die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung und zwar binnen 8 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit, ein weiterer Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Stellt ein einmal ausgeschlossenes Mitglied den Antrag auf Wiederaufnahme, so hat über diesen Antrag die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu entscheiden.

III Beiträge

§ 10
1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils zum 1. Mai eines Jahres zu bezahlen. Sie werden zwischen dem 1. und dem 30.4. eines Jahres im Bankeinzugsverfahren eingezogen.
2. Die Spielberechtigung eines Mitgliedes entfällt, wenn der Beitrag nicht fristgerecht (bis 1.5.) bezahlt ist. Die Spielsperre entfällt erst nach Zahlung des Beitrages und einer Mahngebühr von 3,– Euro.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 11
Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Gefahren, Schäden und Verluste, die aus dem Sportbetrieb und dem Besuch der Anlage entstehen nur insoweit, als diese durch eine bestehende Versicherung gedeckt werden. Die Bestimmung des § 31 BGB bleibt davon unberührt.

§ 12
1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

IV Verwaltung des Vereins

§ 13
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 14
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.

§ 15
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis 31.12. des Kalenderjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens 8 Tagen durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) müssen folgende Punkte aufgenommen werden:
Bericht des 1. Vorsitzenden; Kassenbericht; Bericht der Kassenprüfer; Entlastung der Mitglieder des Vorstandes; Festsetzung der Beiträge, Verschiedenes. Zusätzlich im Wahljahr: Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes.
3. Sofern der Vorstand beabsichtigt, eine Satzungsänderung vorzuschlagen, so ist dies ebenfalls in der Tagesordnung bekannt zu geben.
4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, insbesondere Wünsche und Vorschläge zur Besetzung von Ämtern im Gesamtvorstand sowie zur Änderung der Satzung müssen schriftlich, spätestens 4 Tage vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingehen und entsprechend begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann die Annahme von Dringlichkeitsanträgen während der Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen.
5. Der 1. Vorsitzende leitet die ordentliche Mitgliederversammlung. Im Wahljahr übernimmt nach Rücktritt des Gesamtvorstandes der durch die Mitgliederversammlung bestellte Wahlleiter die Verhandlungsleitung, bis der 1. Vorsitzende neu gewählt ist.
6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Namen aller Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Das Protokoll ist vom Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16
1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich einberufen.
2. Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies 1/3 des Gesamtvorstandes oder 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 17
Der Gesamtvorstand wird aus folgenden Personen gebildet:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftwart, Sportwart, wobei die Zusammenfassung von Ämtern möglich ist (ausgenommen 1. Vorsitzender und Kassenwart). Der Gesamtvorstand kann erweitert werden um Jugendwart und bis zu 3 Beisitzern.

§ 18
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

§ 19
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

§ 20
1. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.
2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied zu besetzen.

§ 21
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer zur Nachprüfung der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

§ 22
Über Änderungen der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

V Auflösung des Vereins

§ 23
Nur eine ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-Versammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Das nach Auflösung des Vereins und Beendigung der Liquidation etwa vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Staufen oder an eine von der Stadt Staufen zu benennende Rechtspersönlichkeit, die es zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.